Dusche reparieren in der Mietwohnung — was darfst du selbst?
Was Mieter dürfen, was sie melden müssen und was der Vermieter zahlen muss. Nüchterne Sortierung nach deutschem Mietrecht.
Hinweis: Dieser Artikel gibt allgemeine Orientierung, ist aber keine Rechtsberatung. Bei größeren Streitigkeiten lohnt sich immer ein Anruf beim örtlichen Mieterverein — Mitgliedschaft kostet etwa siebzig Euro im Jahr und der Schutz ist die Investition wert.
In jeder zweiten Mietwohnung tropft, klemmt oder hakt irgendetwas in der Dusche. Wer als Mieter mitten in einer solchen Situation steckt, fragt sich: Darf ich selber reparieren? Muss ich das melden? Was zahlt der Vermieter? Hier die nüchterne Sortierung nach deutschem Mietrecht.
Die Grundregel
Im deutschen Mietrecht (§535 BGB) ist der Vermieter zur Erhaltung der Mietsache verpflichtet. Das heißt: für Verschleiß, der durch normale Nutzung entsteht, ist der Vermieter zuständig — nicht du.
Das gilt für Duschen ausdrücklich. Verschlissene Dichtungen, defekte Magnete, klemmende Schiebetüren — das sind keine vom Mieter zu verantwortenden Schäden, sondern Verschleißkosten der Bausubstanz.
Was du selbst machen darfst, ohne fragen zu müssen
Drei Sachen kannst du jederzeit erledigen, ohne den Vermieter zu informieren:
Erstens: Reinigung jeder Art. Putzstein, Kalkreiniger, Schimmel-Entferner — alles erlaubt, alles deine Pflicht laut den meisten Mietverträgen.
Zweitens: Kleinst-Verschleißteile wie eine neue Duschbrause, einen neuen Duschstangen-Halter, eine neue Magnetlippe, wenn sich diese selbst aufkleben lässt. Bei selbst gekauften Teilen, die du beim Auszug auch wieder mitnehmen kannst, gibt es keine Diskussion.
Drittens: Wartungsmaßnahmen wie Silikonspray auf Rollen, Reinigen der Schienen, Justieren von Scharnieren durch reine Schraube-anziehen. Solche Routinen sind im Mieter-Aufgabenbereich.
Was du melden musst, bevor du anfasst
Größere Reparaturen sind Vermieter-Angelegenheit. Diese Liste solltest du melden, nicht selber machen:
Defekte Laufrollen, die einen kompletten Set-Tausch erfordern.
Verschlissene Magnetdichtung, die nicht mehr schließt.
Wackelnde Glaswände, fehlende Stabilisatoren bei Walk-In.
Undichte Bodendichtungen, durch die Wasser austritt.
Defekte Hebe-Senk-Mechanik.
Jeder Schaden, der das Glas betrifft.
Warum melden? Zwei Gründe. Erstens: Die Reparatur kostet dich nichts, wenn der Vermieter dafür haftet — du sparst zwischen vierzig und zweihundert Euro. Zweitens: Wenn du selbst reparierst und etwas schief läuft (Glas bricht, Wasserschaden), haftest du voll. Beim Vermieter-beauftragten Handwerker haftet die Versicherung.
Wie du richtig meldest
Reine Schriftform. Nicht WhatsApp, nicht "ich sage ihm das beim nächsten Treffen". Eine E-Mail oder ein Brief.
Inhalt: konkrete Beschreibung des Defekts, Datum der Entdeckung, Foto des Schadens als Anhang, höfliche Aufforderung zur Reparatur innerhalb angemessener Frist (zwei bis vier Wochen sind üblich).
Wenn der Vermieter nicht reagiert, hast du nach der Frist das Recht zur Mietminderung — abhängig vom Ausmaß des Defekts.
Die Bagatellschadenklausel — der häufigste Streitpunkt
Viele Mietverträge enthalten eine "Kleinreparaturklausel": Du als Mieter zahlst Reparaturen bis zu einer bestimmten Grenze (oft 75–100 Euro pro Reparatur, maximal 8 % der Jahresmiete).
Aber Vorsicht: Diese Klausel ist nur wirksam, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
Erstens muss eine konkrete Obergrenze pro Reparatur drinstehen (ohne sind solche Klauseln unwirksam).
Zweitens muss eine Jahresobergrenze drinstehen.
Drittens darf die Klausel nur Teile betreffen, die du als Mieter direkt nutzt — Türgriff, Brause, Dichtung. Bei Schienen, Wandanschlüssen oder Bodenkonstruktion gilt die Klausel nicht.
Wenn dein Mietvertrag eine Bagatellschadenklausel hat, die diese Bedingungen erfüllt, musst du Reparaturen bis zur Grenze selbst zahlen. Über der Grenze: voll Vermieter-Sache.
Was Mieter oft übersehen
Drei häufige Missverständnisse, die teuer werden können.
"Bei Auszug muss alles wie am Anfang sein." Nein. Du musst nur den Zustand "vertragsgemäßer Gebrauch" zurückgeben. Verschleiß durch normales Duschen über Jahre ist nicht dein Problem — auch wenn der Vermieter es bei der Übergabe so darstellen will.
"Ich darf nichts ändern." Doch — kleine Anpassungen wie Aufhängehaken oder Anti-Rutsch-Matten sind erlaubt, solange du sie beim Auszug wieder entfernst und keine Schäden zurückbleiben.
"Schaden gemeldet heißt Vermieter ist schuld." Nein — Schäden, die du selbst verursacht hast (Glas zerschlagen, Schiene verbogen durch grobes Schließen), zahlst du.
Bei sehr alten Wohnungen mit DDR- oder 60er-Jahre-Sanitär
Wenn deine Mietwohnung deutlich vor 1990 gebaut wurde und die Dusche noch original ist, hast du oft das umgekehrte Problem: Reparaturen sind kaum noch wirtschaftlich, weil Ersatzteile schwer zu beschaffen sind. Hier kannst du den Vermieter zur "Modernisierung" auffordern — wenn er sich weigert und der Defekt die Mietsache substanziell beeinträchtigt, kann das ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. Genaues erfährst du beim Mieterverein.
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